Verschwiegenheit und Parteilichkeit
Die Mitarbeiter/innen des Hilfesystems unterliegen gemäß § 203 StGB der Verschwiegenheit.
Bei Kenntnis von Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB XIII sind die Mitarbeiter/innen nicht an die Schweigepflicht gebunden.
Das Wohl und die Sicherheit der von häuslicher Gewalt mitbetroffenen Kinder und Jugendlichen, die in der Familie leben, stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit.
In der Arbeit mit dem Paar, bzw. den Eltern, ist die besondere Dynamik von Gewaltbeziehungen zu beachten, Machtverhältnisse werden offengelegt und Verantwortung für die Gewalt eindeutig dem Täter zugeordnet.
Wir bringen parteiliche Arbeit für die Betroffenen von Gewalt mit der systemischen Sichtweise in Einklang, indem wir klar Stellung gegen Gewalt beziehen ohne zu verurteilen.
Respekt und Wertschätzung gegenüber allen Familienmitgliedern ist eine Grundvoraussetzung, die Veränderung erst möglich macht.